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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95   

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BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95 (https://dejure.org/1995,513)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1995 - 1 StR 474/95 (https://dejure.org/1995,513)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 474/95 (https://dejure.org/1995,513)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 145a Abs. 1 StPO
    Keine wirksame Zustellung an einen Wahlverteidiger, der ohne das sich dessen Vollmacht bei den Akten befindet, in der Hauptverhandlung aufgetreten ist

  • Wolters Kluwer

    Auftreten eines Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht - Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung

  • Anwaltsblatt

    § 145a StPO

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 303
  • NJW 1996, 406
  • MDR 1996, 297
  • NStZ 1996, 97
  • NStZ-RR 1996, 108
  • StV 1997, 119
  • StV 1997, 64
  • AnwBl 1997, 51
  • Rpfleger 1996, 169
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.08.1994 - 1 StR 343/94

    Wirkungen der Zustellung eines Urteils für die Nebenklägerin

    Auszug aus BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95
    Im gleichen Sinne hat der Senat entschieden, daß (bloßes) gemeinsames Erscheinen des Nebenklägers und seines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung nicht genügt, die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung an den Rechtsanwalt zu schaffen (BGHR StPO § 378 Nebenklägerin 1).
  • OLG Stuttgart, 08.12.1987 - 3 Ss 599/87

    Gemeinsames Auftreten des Betroffenen und seines Verteidigers in der

    Auszug aus BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95
    Das bloße Auftreten dieses Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO; Laufhütte in KK 3. Aufl. vor § 137 Rdn. 2 m.w.Nachw.; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1983, 895; Lüderssen in LK 24. Aufl. § 145 a Rdn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.1988 - 2 Ss 105/88

    Stillschweigende Genehmigung; Rechtsbeistand; Verteidiger;

    Auszug aus BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95
    Das bloße Auftreten dieses Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO; Laufhütte in KK 3. Aufl. vor § 137 Rdn. 2 m.w.Nachw.; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1983, 895; Lüderssen in LK 24. Aufl. § 145 a Rdn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 24.09.1982 - 3 Ss 111/82
    Auszug aus BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95
    Das bloße Auftreten dieses Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO; Laufhütte in KK 3. Aufl. vor § 137 Rdn. 2 m.w.Nachw.; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1983, 895; Lüderssen in LK 24. Aufl. § 145 a Rdn. 4).
  • OLG Braunschweig, 26.02.2009 - Ss OWi 16/09

    Unterbrechung der Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten; Zustellung des

    Der Bundesgerichtshof betont bei der Auslegung der Parallelvorschrift des § 145a Abs. 1 StPO, dem der § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG nachgebildet worden ist, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit am Wortlaut des Gesetzes festzuhalten ist, dass ein konkludentes Verhalten diese Zustellungsvoraussetzungen nicht erfüllt und dass eine großzügige Auslegung der Vorschrift Unklarheit schaffen und sich insbesondere auch zu Lasten eines Angeklagten/Betroffenen auswirken kann (BGHSt 41, 303, wonach auch das bloße Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne Beurkundung der Vollmacht im Sitzungsprotokoll die schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten nicht ersetzen kann).

    Zwar steht es dem Umstand, dass sich die Vollmacht bei den Akten befindet, i.S.d. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG gleich, wenn die Vollmacht in der Hauptverhandlung mündlich erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet wird (BGHSt 41, 303).

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15

    Bußgeldverfahren: Nachweis der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht des

    Die rechtsgeschäftliche Vollmacht kann allerdings nicht durch das bloße Tätigwerden des Verteidigers als solches angenommen werden (BGHSt 41, 303; BGH NStZ-RR 2009, 144).
  • BGH, 30.07.2013 - 2 StR 150/13

    Vermögensschaden bei Verlust des illegal erlangten Besitzes (Erpressung; Betrug;

    Das war rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1990 - 1 StR 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 474/95, StV 1997, 64; Beschluss vom 17. Januar 2001 - 2 StR 438/00, StV 2002, 236; Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 651/11, StV 2012, 710); das Beruhen der Verurteilung in diesen sechs Fällen auf dem Rechtsfehler lässt sich nicht ausschließen.
  • KG, 15.06.2020 - 4 Ss 59/20

    Rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht

    Nach dieser Vorschrift gilt neben dem bestellten auch der gewählte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, sofern sich seine Vollmacht bei den Akten befindet, sei es in Gestalt einer Vollmachtsurkunde oder eines Sitzungsprotokolls, in dem eine in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten mündlich erklärte allgemeine Strafprozessvollmacht beurkundet ist (vgl. BGHSt 41, 303, 304; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 145a Rn. 9).

    Ein nur konkludentes Verhalten, etwa das bei gleichzeitiger Anwesenheit des Angeklagten erfolgende Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung, erfüllt die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO dagegen nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 144; BGHSt 41, 303, 304; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237; KG NStZ-RR 2016, 289 [zur Parallelvorschrift § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG]; Thomas/Kämpfer in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 145a StPO Rn. 3; Beulke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 4. Aufl., § 145a Rn. 5; Wohlers in Systematischer Kommentar, StPO 5. Aufl., § 145a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; a. A.: Lüderssen in Löwe-Rosenberg aaO, § 145a StPO Rn. 4).

    Gegen die Einbeziehung auch konkludenter Bevollmächtigungen in den Anwendungsbereich des § 145a Abs. 1 StPO streitet zum einen dessen Wortlaut, der eine bei den Akten befindliche Vollmacht verlangt (vgl. BGHSt 41, 303, 304; OLG Karlsruhe aaO; Beulke aaO Rn. 5; Wohlers aaO Rn. 8), zum anderen dessen Sinn und Zweck, der darin besteht, Rechtsklarheit herzustellen, und durch die Frage, ob tatsächlich (konkludent) mandatiert wurde, konterkariert würde (vgl. BGH aaO; Beulke aaO).

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2020 - 2 Rb 35 Ss 618/20

    Voraussetzungen für die Heilung von Zustellungsmängeln durch die Zustellung des

    (1) An den gewählten Verteidiger kann gemäß § 53 Abs. 3 S. 1 OWiG - kraft gesetzlich fingierter Zustellungsvollmacht - nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich - woran es hier fehlt - eine Urkunde über die Bevollmächtigung als Verteidiger bei den Akten befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 474/95, juris Rn. 4 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 1996 - 3 Ss 11/96, juris Rn. 3 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Dezember 1987 - 3 Ss 599/87, juris Rn. 5 f.).
  • OLG Köln, 04.01.2013 - 1 RBs 334/12

    Unwirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger bei Fehlen der Vollmachtsurkunde

    (BGHSt 41, 303; BGH NStZ-RR 2009, 144).
  • OLG Brandenburg, 20.09.2009 - 2 Ss OWi 129 B/09

    Wirksamkeit der Zustellung an den kraft Rechtsgeschäft Bevollmächtigten

    Soweit das OLG Stuttgart sich zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.10.1995 - 1 StR 474/95 -, BGHSt 41, 303f, beruft, ist festzustellen, dass diese BGH-Entscheidung sich zur Frage einer Blankovollmacht des Verteidigers nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass das bloße Auftreten für den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht ausreicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht des Verteidigers zu begründen; insoweit tritt der Bundesgerichtshof dort nur einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 145a Abs. 1 StPO im Wege der Analogie entgegen.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz der Betroffenen wird allerdings zu fordern sein, dass das Vorliegen einer derartigen rechtsgeschäftlichen Vollmacht urkundlich feststeht (BGH NStZ 1996, 97 ; BayOblG NJW 2004, 1263 f.).

  • KG, 15.06.2020 - 161 Ss 55/20

    Strafverteidigung: Anforderungen an die - erneute - Strafprozessvollmacht nach

    Nach dieser Vorschrift gilt neben dem bestellten auch der gewählte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, sofern sich seine Vollmacht bei den Akten befindet, sei es in Gestalt einer Vollmachtsurkunde oder eines Sitzungsprotokolls, in dem eine in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten mündlich erklärte allgemeine Strafprozessvollmacht beurkundet ist (vgl. BGHSt 41, 303, 304; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 145a Rn. 9).

    Ein nur konkludentes Verhalten, etwa das bei gleichzeitiger Anwesenheit des Angeklagten erfolgende Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung, erfüllt die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO dagegen nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 144; BGHSt 41, 303, 304; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237; KG NStZ-RR 2016, 289 [zur Parallelvorschrift § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG]; Thomas/Kämpfer in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 145a StPO Rn. 3; Beulke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 4. Aufl., § 145a Rn. 5; Wohlers in Systematischer Kommentar, StPO 5. Aufl., § 145a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; a. A.: Lüderssen in Löwe-Rosenberg aaO, § 145a StPO Rn. 4).

    Gegen die Einbeziehung auch konkludenter Bevollmächtigungen in den Anwendungsbereich des § 145a Abs. 1 StPO streitet zum einen dessen Wortlaut, der eine bei den Akten befindliche Vollmacht verlangt (vgl. BGHSt 41, 303, 304; OLG Karlsruhe aaO; Beulke aaO Rn. 5; Wohlers aaO Rn. 8), zum anderen dessen Sinn und Zweck, der darin besteht, Rechtsklarheit herzustellen, und durch die Frage, ob tatsächlich (konkludent) mandatiert wurde, konterkariert würde (vgl. BGH aaO; Beulke aaO).

  • OLG Rostock, 20.04.2004 - 2 Ss OWi 102/04

    Wirksame Zustellung an Verteidiger aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht -

    Daher ist im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eine schriftliche, bei den Akten befindliche Vollmacht erforderlich, sei es in Form einer Vollmachtsurkunde oder einer - im Protokoll der Hauptverhandlung - beurkundeten Bevollmächtigung (BGHSt 41, 303; Meyer-Goßner a.a.O. § 145 a Rdnrn. 7 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 29.04.2009 - Ss (Z) 205/09

    Voraussetzungen für die wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids an den

    Zwar konnte die Zustellung des Bußgeldbescheids an den Wahlverteidiger vorliegend schon deshalb nicht wirksam bewirkt werden, weil sich dessen Vollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bei der Akte befand (vgl. Göhler, aaO., § 51 Rdn. 44a m.w.N.; OLG Stuttgart, NStZ 1988, 193 ) und das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde nicht genügt, die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG auszulösen (vgl. BGHSt 41, 303 ; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1996, 237 ).
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • KG, 24.10.2018 - 3 Ws (B) 264/18

    Fristberechnung im Bußgeldverfahren: Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte;

  • BGH, 14.06.2016 - 3 StR 196/16

    Erfolgreiche Verfahrensrüge bei fehlendem rechtlichen Hinweis (beabsichtigte

  • BGH, 03.12.2008 - 2 StR 500/08

    Schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten; Wirksamkeit einer Zustellung

  • OLG Stuttgart, 21.02.2000 - 3 Ss 87/00

    Nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe

  • BGH, 18.02.1997 - 1 StR 772/96

    Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils an Verteidiger bei Vorliegen einer

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2003 - 2 Ss OWi 104/03

    Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger

  • BayObLG, 14.01.2004 - 2St RR 188/03

    Wirksamkeit der Zustellung eines schriftlichen Urteils an einen Verteidiger;

  • BGH, 15.11.2021 - 5 StR 90/21

    Aufhebung des Beschlusses über die Verwerfung der Revision als unzulässig

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Wirksamkeit der Zustellung des

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 651/11

    Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts im Strafverfahren wegen Brandstiftung:

  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 4 Ss 77/08

    verspätete Revisionsbegründung; Doppelzustellung; Wirksamkeit einer

  • OLG Hamm, 13.06.2000 - 2 Ss 401/00

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei Schreibversehen, Hinweispflicht des

  • OLG Stuttgart, 12.12.2002 - 4 Ss 549/02

    Verfügen des Verteidigers über eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht;

  • OLG Stuttgart, 14.06.2002 - 5 Ss 191/02

    Strafverteidigung: Notwendiger Nachweis der Zustellungsvollmacht bei

  • BayObLG, 18.10.1996 - 2 ObOWi 777/96

    Fahrverbot allgemein - Fahrverbotsthemen - Absehen vom Fahrverbot - Fahrverbot

  • BayObLG, 12.04.1999 - 2 ObOWi 145/99

    Ablauf einer Rechtsmittelfrist am 31. Dezember

  • OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 660/98

    Pflichtverteidiger, Beiordnung, schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden,

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2020 - 2 Rb 35 Ss 618/20
  • OLG Karlsruhe, 14.03.1996 - 3 Ss 11/96
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 2 Ws 349/01

    Haftentschädigung; Strafverfolgungsmaßnahme; Zustellungsvollmacht; Petition ;

  • OLG Koblenz, 03.08.2000 - 1 Ws 343/00

    Reststrafaussetzung Sachverständiger Anhörung mündliche Strafaussetzung zur

  • OLG Düsseldorf, 18.04.1996 - 1 Ws (OWi) 323/96
  • BayObLG, 20.05.2003 - 2 ObOWi 210/03

    Erhebung einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordung eines Fahrverbots wegen

  • AG Neuruppin, 18.03.2013 - 84.1 OWi 239/12

    Führen der Vorlage einer sog. "Blankovollmacht" zu einer Zustellungsvollmacht

  • OLG Jena, 21.02.2007 - 1 Ss 23/07
  • AG Neuruppin, 18.03.2013 - 84.1 OWi 3107 JsOWi 31314/12

    Blankovollmacht, Zustellungsvollmacht

  • AG Leipzig, 30.11.2006 - 216 OWi 507 Js 26307/06

    Verjährungsunterbrechung - Zustellung des Bußgeldbescheides nach Vorlage einer

  • OLG Schleswig, 11.05.2020 - I OLG 53/20
  • OLG Hamm, 04.11.1997 - 3 Ss OWi 1101/97

    Rechtsschein durch unwirksame Zustellung an Verteidiger, Unwirksamkeit, Vollmacht

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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1995 - 2 StR 456/95   

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https://dejure.org/1995,6270
BGH, 15.09.1995 - 2 StR 456/95 (https://dejure.org/1995,6270)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1995 - 2 StR 456/95 (https://dejure.org/1995,6270)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1995 - 2 StR 456/95 (https://dejure.org/1995,6270)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 108
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 2 StR 456/95
    Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 2 StR 456/95
    Eine Erstattung der der Angeklagten durch das Rechtsmittel des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 2 StR 456/95
    Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 2 StR 456/95
    Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
  • BGH, 12.03.1997 - 1 StR 42/97

    Zulässigkeit einer Revision des Nebenklägers bei Beantragung einer anderen

    Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH Beschlüsse vom 15. September 1995 - 2 StR 456/95 , vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 542/95 und vom 4. Mai 1995 - 5 StR 66/95).
  • BGH, 15.01.1997 - 2 StR 569/96

    Revisionsrechtliche Auslegung eines nebenklägerischen Revisionsantrages bei

    Gerade im Hinblick auf letztere Regelung bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, durch die deutlich gemacht wird, daß die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5, 6 und 8; BGH Beschlüsse vom 11. August 1995 - 4 StR 405/95 - vom 15. September 1995 - 2 StR 456/95 - vom 8. Mai 1996 - 2 StR 143/96 - und vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 576/96 -).
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